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EmpCo-Richtlinie: Welche Stellen auf Ihrer Website Sie prüfen sollten

Von Jörg Spieler, SPIELER Internetdienste

Ein Handwerksbetrieb wirbt auf der Startseite mit einem „nachhaltigen Betrieb“, ein Onlineshop verspricht „klimaneutralen Versand“, ein Hersteller druckt ein selbst gestaltetes Öko-Siegel auf die Produktseite. Seit dem 27. September 2026 kann jede dieser Aussagen zum rechtlichen Problem werden: Es greift in Deutschland die EmpCo-Umsetzung im UWG, mit der die EU-Richtlinie 2024/825 gegen Greenwashing in nationales Recht überführt wird. Die Frist gilt ohne Übergangszeit und unabhängig von der Unternehmensgröße.

Jörg Spieler: Webdesigner & WordPress-Entwickler

Ich bin Gründer und Inhaber von Spieler Studio aus dem Auetal und sorge dafür, dass Websites nicht nur gut aussehen, sondern technisch sauber funktionieren.

Mein Hintergrund: Firmengründung 1997 noch während des Studiums in Göttingen, Start mit CD-ROMs und Info-Terminals, seitdem Internetseiten für Unternehmen.

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Inhaltsverzeichnis

Wo auf der Website genauer hinschauen lohnt

Betroffen ist die gesamte Website, nicht nur ein einzelner Absatz zum Thema Nachhaltigkeit. Auf der Startseite stecken Umweltaussagen oft in Claims und Slogans, auf der Über-uns-Seite in der Selbstbeschreibung des Unternehmens, auf Produkt- und Leistungsseiten in Merkmalslisten wie „ressourcenschonend“ oder „langlebig“.

Blogbeiträge und Newsroom-Meldungen greifen das Thema häufig zusätzlich auf, und auch Bildmaterial zählt dazu: ein Siegel, ein Icon mit Blatt-Symbol oder eine Grafik kann zusammen mit dem umgebenden Text eine Aussage vermitteln, die geprüft werden muss.

Wichtig für die technische Umsetzung: Eine Erläuterung zu einer solchen Aussage muss auf derselben Seite stehen. Ein Verweis über Link oder QR-Code auf eine separate Zertifikatsseite genügt nach vorherrschender Rechtsauffassung nicht.

Warum das ab dem Stichtag strenger wird

Bisher musste bei einer strittigen Umweltaussage im jeweiligen Einzelfall nachgewiesen werden, dass sie tatsächlich täuscht. Die EmpCo-Umsetzung führt dafür eine Reihe von Praktiken ein, die künftig unabhängig vom Einzelfall als unzulässig gelten:

  • eine allgemeine Umweltaussage ohne Nachweis einer anerkannten Umweltleistung,
  • ein Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängiges Prüfsystem dahinter,
  • ein Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2030“ ohne konkreten, terminierten Plan, oder
  • Werbung mit einem Vorteil, der für vergleichbare Produkte ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist.

Für Aussagen zu Klimaneutralität und Kompensation gelten zusätzliche, verschärfte Nachweispflichten.

Hinter der Regelung steht der Gedanke, dass Kundinnen und Kunden Umweltversprechen einordnen und vergleichen können sollen – und dass Unternehmen, die tatsächlich in nachweisbare Nachhaltigkeit investieren, dafür nicht von Mitbewerbern mit bloßen Behauptungen überboten werden.

Illustration zur EmpCo-Richtlinie: Lupe prüft Nachhaltigkeitsaussagen auf verschiedenen Webseiten. Checkliste, Warnsymbol und Paragrafenzeichen verdeutlichen die rechtlichen Anforderungen gegen Greenwashing.
Die EmpCo-Richtlinie verschärft die Regeln für Umweltwerbung: Unternehmen sollten Nachhaltigkeitsaussagen, Öko-Siegel und Klimaversprechen auf ihrer gesamten Website prüfen und rechtssicher belegen.

Das Abmahnrisiko ist keine graue Theorie

Abmahnen können neben Mitbewerbern auch die Wettbewerbszentrale und qualifizierte Verbraucherschutzverbände. Wie wahrscheinlich ein Vorgehen im Einzelfall ist, lässt sich nicht seriös in einer Zahl ausdrücken; es hängt von Branche, Reichweite der Website und der konkreten Formulierung ab.

Zwei Beobachtungen sprechen dennoch dafür, das Thema nicht auf die lange Bank zu schieben: Umweltwerbung steht bei der Wettbewerbszentrale seit Jahren regelmäßig auf der Agenda, und die neue Liste unzulässiger Praktiken erleichtert die Beweisführung für Abmahnende erheblich, weil eine konkrete Täuschung im Einzelfall nicht mehr belegt werden muss.

Dass Gerichte hier schon vor der EmpCo-Umsetzung genau hinschauen, zeigt ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2024 zur Werbung mit „klimaneutral“: Die Herkunft der Klimaneutralität – ob über Emissionsminderung oder Kompensation – muss demnach direkt in der Werbeaussage selbst erläutert werden; ein Verweis auf eine andere Seite reicht nicht. EmpCo hebt diesen strengen Maßstab jetzt auf eine gesetzliche Grundlage, die nicht mehr in jedem Fall neu hergeleitet werden muss.

Gemeinsame Empfehlung von YTPI und Spieler Studio

Wer die eigene Website durchgehen will, sollte bei jeder Umweltaussage drei Fragen stellen:

  1. Steht die Erklärung direkt bei der Aussage, statt nur verlinkt zu sein?
  2. Bezieht sie sich auf ein konkretes Produkt oder einen bestimmten Zeitraum – oder wird sie unspezifisch aufs ganze Unternehmen ausgeweitet?
  3. Und gibt es dafür ein Dokument, das genau diese Aussage belegt?

Bleibt eine dieser Fragen offen, lohnt sich ein genauerer Blick.

YTPI und Spieler Studio arbeiten partnerschaftlich zusammen und beraten Websitebetreiber zu den neuen EmpCo-Vorgaben. Beide Seiten unterstützen dabei, betroffene Stellen auf der eigenen Website zu finden und die nötigen Anpassungen technisch wie redaktionell umzusetzen. Wer wissen möchte, wo die eigene Website steht, kann sich an YTPI oder an Spieler Studio wenden.

FAQ: Website auf EmpCo-Richtlinie prüfen

Die EmpCo-Richtlinie gilt in Deutschland seit dem 27. September 2026, ohne Übergangsfrist und unabhängig von der Unternehmensgröße. Umgesetzt wurde sie im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Rückwirkend gilt sie nicht. Alle Umweltaussagen, die nach dem Stichtag noch online sind, müssen aber die neuen Anforderungen erfüllen.

Betroffen ist jedes Unternehmen, das in der EU Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucherinnen und Verbraucher bewirbt, unabhängig von seiner Größe. Entscheidend ist, ob es mit Umweltaussagen wirbt, etwa auf der Website, mit Siegeln, auf Verpackungen oder in Social Media. Das gilt ausdrücklich auch für Handwerksbetriebe.

 

Die EmpCo-Richtlinie verbietet pauschale, unbelegte oder irreführende Umweltaussagen. Dazu gehören Begriffe wie „umweltfreundlich“ oder „grün“ ohne anerkannten Nachweis und „klimaneutral“ auf Basis von Kompensation. Ebenfalls verboten sind selbst erfundene Siegel und Zukunftsversprechen wie „klimaneutral bis 2030“ ohne unabhängig überprüften Umsetzungsplan.

Ja, Werbung mit Nachhaltigkeit bleibt erlaubt, wenn die Aussage konkret, wahr und belegbar ist. Statt „umweltfreundliche Verpackung“ also zum Beispiel „Verpackung aus 80 % Recyclingkarton“, sofern es dafür einen Nachweis gibt. Die Erläuterung muss auf derselben Seite direkt bei der Aussage stehen. Ein Link zu einer Zertifikatsseite reicht nicht.

 

Geprüft werden sollte die gesamte Website, von der Startseite über Produkt- und Leistungsseiten bis zu Blogbeiträgen, Bildern und Siegeln. Bei jeder Umweltaussage helfen drei Fragen: Steht die Erklärung direkt dabei? Bezieht sie sich auf ein konkretes Produkt oder einen Zeitraum? Gibt es einen Beleg genau für diese Aussage?

 

* Dieser Beitrag ist ein Teamwork aus Mensch und Maschine – einige Textinhalte und Bilder wurden mit KI-Unterstützung erstellt oder überarbeitet.

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